Colitis Ulcerosa

Colitis Ulcerosa
  • Die Bewertung der Colitis ulcerosa richtet sich nach Teil B Nr. 10.2.2 VMG. Mittelschwere Auswirkungen (häufig rezidivierende oder länger anhaltende Beschwerden, geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, häufiger Durchfälle) bedingen einen GdB von 30-40, schwere Auswirkungen (anhaltende oder häufig rezidivierende erhebliche Beschwerden, erhebliche Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, häufige, tägliche, auch nächtliche Durchfälle) einen GdB von 50-60. Ob die genannten Regelbeispiele alternativ oder kumulativ zu verstehen sind, ist umstritten (ausdrücklich für ein alternatives Verständnis Sächsisches LSG, Urteil vom 25.05.2005 - L 6 SB 55/04, juris Rn 37; für ein kumulatives Verständnis wohl LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.06.2010 - L 7 SB 8/05, juris Rn 63).

    Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 13. Senat   13.06.2014     L 13 SB 371/13

  • Eine erhebliche Minderung des Kräfte- und Ernährungszustands, die bei chronischen Darmstörungen einen GdB von 50 bedingt, liegt bei einem nur leichten Untergewicht und einem insgesamt ordentlichen Allgemeinzustand nicht vor, zumal wenn keinerlei Therapien durchgeführt werden, so dass der darin zum Ausdruck kommende fehlende Leidensdruck gegen die Einordnung als mittelschwere Störung spricht.

    Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat   21.03.2013   L 6 SB 446/13

  • Ein Zustand nach Teilresektion des Dünn- und Dickdarms nach Morbus Crohn und Fistelbildung rechtfertigt trotz häufiger Durchfälle keinen GdB von 50, wenn die Aktivität des Morbus Crohn gering und der Kräfte- und Ernährungszustand gut ist.

    Bayerisches Landessozialgericht 2. Senat   25.04.2018   L 2 SB 199/17

  • Nach Teil B Nr. 10.2.2 VMG wird eine Colitis ulcerosa bei mittelschwerer Auswirkung (häufig rezidivierende oder länger andauernde Beschwerden, geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, häufige Durchfälle) mit einem Einzel-GdB von 30 bis 40 und eine Colitis ulcerosa mit schwerer Auswirkung (anhaltende oder häufig rezidivierende erhebliche Beschwerden, erhebliche Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, häufige, tägliche, auch nächtliche Durchfälle) mit einem Einzel-GdB von 50 bis 60 bewertet. Die diesbezügliche Grenzziehung ist nicht eindeutig.

    Ob die genannten Regelbeispiele alternativ oder kumulativ vorliegen müssen, dürfte entsprechend einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales als Verordnungsgeber dahingehend zu beantworten sein, dass es sich um nicht abschließende Beispiele handelt, wobei der Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes eine nicht unerhebliche Bedeutung zukommt

    Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 13. Senat   24.02.2021   L 13 SB 83/18


  • Versorungsmedizinische Grundsätze
    in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung


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